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Der Sommer ruft – es heißt bald wieder „ab in den Urlaub“. Denn es gilt auch in den Ferien die Maxime, dass Schäden ersetzt werden müssen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um Personen- oder Sachschäden handelt – laut § 823 BGB muss der Verursacher haften. Wer mit dem Auto im Straßenverkehr unterwegs ist und sich durch den Großstadtrummel quält, kann sich auf den Schutz der Kfz-Haftpflicht verlassen. Bei der Besichtigungstour zu Fuß oder mit dem Rad sieht die Situation anders aus. Hier bleiben Reisende schnell auf den Schadenersatzforderungen sitzen, wenn sie nicht gerade über eine private Haftpflichtversicherung verfügen. Damit lassen sich die Folgen, beispielsweise einer überfahrenen roten Ampel oder von Unfällen mit anderen Radfahrern, decken. Ein Punkt, den viele Verbraucher aber immer wieder vergessen, ist die Haftung für Mietsachen. Hier leistet nicht jede Haftpflicht automatisch. Vor dem Trip nach Brandenburg und Berlin lohnt es sich, noch einen Blick in die Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung.
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